IMPRESSUM

Angaben gemäß § 5 TMG

Merlin McFly
Inhaber: Merlin Depta
Salzbergstr. 23
38855 Wernigerode
Deutschland 

Tel.: 03943/2090109
E-Mail: info@merlinmcfly.de 

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Merlin McFly, Inh. Merlin Depta, Salzbergstr. 23, 38855 Wernigerode


1. Anwendungsbereich


Unsere Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB, sowie Verbrauchern. Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder abgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen- und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

2. Angebot und Abschluss


Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Kunden sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern/Vertretern und unseren Kunden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.


3. Preise, Preiserhöhung, Zahlung


Unsere Preise sind sämtlich Preise ohne Mehrwertsteuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als 6 Wochen nach Abschluss zu erfüllen sind, unsere Einkaufspreise und/ oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrages, sind wir berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteils des Einkaufspreises und/oder der Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne jeden Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist oder in unserem Angebot/unserer Auftragsbestätigung vorgesehen ist. Uns stehen bei Überschreitung der obigen Zahlungstermine Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.


4. Vermögensverschlechterung des Vertragspartners


Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Kunden verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen: über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil.


5. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang, Versicherung


Wir liefern netto innerhalb Deutschlands ab Werk. Kosten für eine Verpackung auf Wunsch des Kunden stellen wir gesondert in Rechnung. Es bleibt uns überlassen, den günstigsten Frachtweg zu wählen. Die Gefahr geht in jedem Falle unabhängig vom Ort der Versendung auch bei frachtfreier Lieferung und dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Nur auf Wunsch des Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unseren Vertragspartnern gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Bei den vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Wird ein Ablieferungsnachweis verlangt, so gehen die hierfür anfallenden Kosten zu Lasten des Vertragspartners.


6. Lieferfristen, Kauf auf Abruf


Lieferfristen und –termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies vom Kunden ausdrücklich verlangt und von uns schriftlich bestätigt ist. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhalts erzielt worden ist, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Fristablauf von uns abgesandt worden ist. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Abnehmer mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – im Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind, insbesondere, wenn er erforderliche Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben nicht zur Verfügung stellt. Der Beweis dafür, dass er erforderliche Voraussetzungen geschaffen und die erforderlichen Unterlagen, Pläne oder Vorgaben zu Verfügung gestellt hat, trifft unseren Vertragspartner. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie 9 Monate nach Vertragsschluss. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Abnehmers einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt, unseren Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Lieferung der Ware im Falle des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nimmt der Abnehmer eine ihm obliegende Einteilung der Ware nicht spätestens innerhalb eines Monates nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern. Außerdem sind wir berechtigt, unseren Kunden eine Nachfrist zur Einteilung zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Lieferung der Ware im Falle des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch beschränkt auf den von uns nicht erfüllten Teil des Vertrages. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen.


7. Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht


Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von Ziff. 11 auf Schadenersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben: Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind Schadenersatzansprüche unseres Kunden auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 5% des Lieferwertes beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Im Falle unseres Verzuges hat unser Kunde Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist. Ein dem Kunden zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Kunden zustehender Schadenersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Falle des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

8. Annahmeverzug unseres Vertragspartners

Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Falle des Fristablaufes die Entgegennahme unserer Leistungen durch den Kunden ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Unsere gesetzlichen Rechte im Falle des Annahmeverzuges unseres Kunden bleiben unberührt. Der Kunde hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber noch nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen. Unserem Kunden bleibt es vorbehalten, den Beweis zu erbringen, dass das Lagergeld nicht oder nicht in der geforderten Mindesthöhe entstanden ist.


9. Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Ware, Schadenersatz statt der Leistung


Erklären wir uns auf Wunsch unseres Kunden mit der Stornierung eines erteilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung des Bestellers von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu, können wir 20% des Vertragspreisanteils, der den betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen. Unserem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen bleibt unberührt.


10. Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen


Abbildungen, Zeichnungen, Maße und sonstige Beschaffenheitsangaben stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Unsere Proben und Muster sind nur annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und sonstige Eigenschaften. Unsere Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszweck unserer Produkte dienen der bloßen Beschreibung und enthalten keine Eigenschaftszusicherung. Im Falle technisch bedingter Notwendigkeit behalten wir uns vor, die bestellte Ware mit Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern. Wir werden unseren Kunden auf solche Änderungen hinweisen. Insoweit stehen unserem Kunden dann keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn und soweit die Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Verwendbarkeit der Produkte für ihn herbeiführen. Lieferungen bis zu 10% unter oder über der bestellten Menge behalten wir uns vor.


11. Haftung für Mängel und Schadenersatz


Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in §§ 377 und 378 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Kunde die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt. Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der von uns gelieferten Sache verfallen mit Ablauf von 2 Wochen nach Ablieferung der Sachen. Für den Schadenersatz – und Aufwendungsersatzanspruch gem. § 437 Ziff. 3 BGB bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Rechte unseres Kunden wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn nachweisbar unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Kunde uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei unser Kunde die Kosten zur Rücksendung trägt. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Ware mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist. Unsere Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Partner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu bewahren. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Wir haften nicht für Schäden an von uns hergestellten Werkzeugen infolge fehlerhafter/praxisuntauglicher technischer Entwicklungen Dritter. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn wir den Fehler in Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht erkannt haben.


12. Produzentenhaftung


Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich in inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten. Unsere Freistellungs- und Schadenersatzansprüche gem. §§ 437, 440, 478 BGB und aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.


13. Eigentumsvorbehalt


Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegenüber unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, gewährt unser Kunde uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Kunde uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die jetzt schon getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Kunde die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache nicht selbst besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Sachen, an denen uns nach den vorstehenden Vorschriften (Mit-)Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Kunden gesondert zu erfassen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen. Ist dies hingegen der Fall, ist unser Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf. Unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist gesondert zu lagern. Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Kunde verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderung zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.


14. Werkzeuge und Formen


Der Preis für Werkzeuge (Ersatzteile, Verschleißteile, etc.) und Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Falls nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis für Werkzeuge mit 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50% nach Vorlage der vertragsgemäßen Ausfallmuster jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Werkzeugfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.


15. Muster, Entwürfe, Beratung


Die Herstellung der von unseren Kunden angeforderten Muster, Skizzen und Entwürfe wird auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Gleiches gilt für die von unserem Kunden verlangten Untersuchungen und Gutachten. Von uns erteilte Muster, Skizzen und Entwürfe bleiben unser Eigentum; unser Kunde darf sie weder nachahmen, noch vervielfältigen, noch dritten Personen oder Firmen zugänglich machen. Gleiches gilt für von uns ausgearbeitete Vorschläge. Unsere Beratung erfolgt nach bestem Wissen, befreit unseren Kunden jedoch nicht von der eigenen Prüfung der von uns vorgeschlagenen Materialien und Ausführungen auf die Eignung für den beabsichtigten Zweck und auf Beachtung einschlägiger Vorschriften. Fertigungsmuster, etc. hat unser Kunde zu prüfen und uns mit dem Vermerk der Bearbeitungsreife zurückzugeben. Änderungswünsche sind uns in jedem Falle schriftlich mitzuteilen. Verlangt unser Kunde die Vorlage eines Ausfallmusters nicht oder ist sie infolge der Terminvorgaben des Kunden nicht möglich, haften wir für etwaige Fehler nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


16. Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung


Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und Muster bleiben unser Eigentum. Unser Kunde verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht unser Kunde uns eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 Euro. Unser Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen bleibt unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen versprechen die Vertragsparteien sich eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 Euro. Das Recht, Ersatz eines tatsächlichen entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.


17. Schutzrechte


Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners oder Dritter herzustellen, steht der Vertragspartner bzw. der Dritte dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutz und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte, und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unsere Rechnung zu tätigen.


18. Abtretung


Die Rechte und Pflichten aus den mit uns geschlossenen Verträgen können vom unserem Vertragspartner nicht ohne unsere Einwilligung auf einen Dritten übertragen werden. Sofern eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch unser Recht, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) aufzurechnen, nicht berührt.


19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges


Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche zwischen den Vertragspartnern ist Hildesheim. Ausschließlich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen über Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist, soweit unser Vertragspartner Kaufmann ist, das Landgericht Hildesheim, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Kunden auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der BRD geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechtes, insbesondere des UN-Kaufrechtes und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechtes. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Wernigerode, November 2020

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